EuGH - 11.01.2001 (Rs C-1/99) - DRsp Nr. 2001/8941
EuGH, vom 11.01.2001 - Aktenzeichen Rs C-1/99
DRsp Nr. 2001/8941
1. Art. 243 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass es Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, ob die Wirtschaftsteilnehmer zunächst einen Rechtsbehelf bei der Zollbehörde einlegen müssen oder ob sie das Gericht unmittelbar anrufen können.2. Art. 244 der Verordnung Nr. 2913/92 ist so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Art. 243 dieser Verordnung mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.
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