Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 vom 27.11.2024 und des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2018 vom 02.12.2024, jeweils in Gestalt der am 04.12.2024 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung vom 02.12.2024, unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
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