FG Hessen - Beschluss vom 15.07.2025
11 V 630/25
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; AO § 361 Abs. 3;

Exklusion der Sicherheitsleistung bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zweier Grundlagenbescheide

FG Hessen, Beschluss vom 15.07.2025 - Aktenzeichen 11 V 630/25

DRsp Nr. 2025/13198

Exklusion der Sicherheitsleistung bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zweier Grundlagenbescheide

1. Die besondere Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 FGO ist jeweils dann erfüllt, wenn der Antragsgegner den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Bescheide unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung - d.h. den zutreffenden Rechtsbehelf - ablehnte. 2. Wer seine Post postlagernd in Empfang nimmt, kann sich nicht darauf berufen, sie sei ihm erst mit der Abholung zugegangen. Der Empfänger postlagernder Sendungen hätte sonst die Möglichkeit, durch Hinauszögern der Abholung die Wirkungen fristbegründender Schriftstücke beliebig hinauszuschieben, obschon eine etwaige durch die Postlagerung bedingte Verzögerung der Kenntnisnahme allein seiner Risikosphäre zuzurechnen ist.

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 vom 27.11.2024 und des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2018 vom 02.12.2024, jeweils in Gestalt der am 04.12.2024 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung vom 02.12.2024, unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; AO § 361 Abs. 3;

Gründe

I.