BGH - Urteil vom 05.07.2024
V ZR 34/24
Normen:
WEG § 18 Abs. 1; WEG § 18 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1101
NJW 2024, 2690
ZIP 2024, 2287
MietRB 2024, 284
NZM 2024, 826
ZMR 2024, 858
BGHZ 241, 98
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 381/23
LG Dresden, vom 16.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 312/23

Fälliger Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auf Auskehrung der auf sein Sondereigentum entfallenden Versicherungsleistung; Schutzwirkung des Verwaltervertrages zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer; Verletzung von Pflichten eines Verwalters

BGH, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen V ZR 34/24

DRsp Nr. 2024/10494

Fälliger Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auf Auskehrung der auf sein Sondereigentum entfallenden Versicherungsleistung; Schutzwirkung des Verwaltervertrages zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer; Verletzung von Pflichten eines Verwalters

Nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft. Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Februar 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 1; WEG § 18 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 1;

Tatbestand