OLG Rostock - Urteil vom 07.02.2025
5 U 69/22
Normen:
SGB V § 301; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1088/21

Fälligkeit der Forderung des Krankenhauses mit der Übersendung der Daten bei Krankenhausabrechnungen; Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der Mutter eines Geschädigten als Halterin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges

OLG Rostock, Urteil vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 5 U 69/22

DRsp Nr. 2025/7145

Fälligkeit der Forderung des Krankenhauses mit der Übersendung der Daten bei Krankenhausabrechnungen; Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der Mutter eines Geschädigten als Halterin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges

Bei Krankenhausabrechnungen wird die Forderung des Krankenhauses mit der Übersendung der Daten nach § 301 SGB V fällig, da diese die für die Prüfung der Kodierung und der Höhe des Leistungsbeitrags wesentlichen Daten beinhalten. Die von den Krankenhäusern den Krankenkassen gemäß § 301 SGB V zu übermittelnden Daten sind zwingende Erstangaben, welche der standardisierten Abrechnung von Krankenhausvergütungen dienen. § 301 SGB V erfordert die Angabe wahrer Angaben zum Behandlungsgeschehen, welche Fehlvorstellungen der Krankenkassen über das konkrete, abrechnungsrelevante Geschehen ausschließen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.07.2022, Az. 2 O 1088/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) aus dem Betrag von 17.786,46 Euro Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen.

2. 3. 4. 5.