Fälligkeit der Gerichtskosten für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Klageverfahren; Geltendmachung der Gerichtskostenforderung auch nach Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners nicht mehr durch Kostenrechnung, sondern durch Anmeldung zur Insolvenztabelle
FG Sachsen, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ko 888/09
DRsp Nr. 2009/24444
Fälligkeit der Gerichtskosten für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Klageverfahren; Geltendmachung der Gerichtskostenforderung auch nach Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners nicht mehr durch Kostenrechnung, sondern durch Anmeldung zur Insolvenztabelle
1. Gerichtskosten dürfen angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind; das ist bei einer Verfahrensgebühr (§ 3 Abs. 2Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG) für eine Untätigkeitklage bereits mit Einreichung der Klageschrift erfüllt.2. Kommt es wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu einer Unterbrechung des Klageverfahrens, wird die Gerichtskostenforderung aufgrund der vor der Regelung des § 9 Abs. 2GKG vorrangigen Spezialvorschrift des § 41 Abs. 1InsO fällig; das gilt nicht nur bei inländischen, sondern grundsätzlich auch bei ausländischen Insolvenzverfahren.
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