LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2025
L 11 KR 628/24 NZB KH
Normen:
SGB V § 301;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1524/23

Fälligkeit der Gesamtforderung durch prüffähige Schlussrechnungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2025 - Aktenzeichen L 11 KR 628/24 NZB KH

DRsp Nr. 2025/11767

Fälligkeit der Gesamtforderung durch prüffähige Schlussrechnungen

Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Natur aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn insoweit ermangelt es der erforderlichen Breitenwirkung. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt voraus, dass es sich um einen Verfahrensmangel handelt, welcher der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Der Verfahrensmangel muss geltend gemacht werden, tatsächlich vorliegen und entscheidungserheblich sein. Die Geltendmachung ist auch bei von Amts wegen zu beachtenden Mängeln erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 425,39 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 301;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln (SG) vom 18. September 2024 ist zulässig, aber nicht begründet.