BGH - Urteil vom 06.12.2016
II ZR 140/15
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; HGB § 235 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 513
BB 2017, 592
DB 2017, 481
DZWIR 27, 200
MDR 2017, 410
NJW 2017, 8
ZIP 2017, 17
ZIP 2017, 517
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 184/12
OLG Frankfurt/Main, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 71/14

Fälligkeit des Anspruchs des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; Auszahlung des Guthabens nach der Auseinandersetzung in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung; Vertraglicher Anspruch der Gesellschaft gegen die stillen Gesellschafter auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen

BGH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen II ZR 140/15

DRsp Nr. 2017/2613

Fälligkeit des Anspruchs des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; Auszahlung des Guthabens nach der Auseinandersetzung in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung; Vertraglicher Anspruch der Gesellschaft gegen die stillen Gesellschafter auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen

HGB § 235 Abs. 1 Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 21. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. April 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.416,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; HGB § 235 Abs. 1;

Tatbestand

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