OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2024
7 W 18/24
Normen:
EigV § 3 Abs. 2 Nr. 3; HGB 34 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2025, 70
NJW-RR 2025, 814
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 3871 P

Fälschliche Annahme von Hindernissen gegen eine begehrte Handelsregistereintragung eines Eigenbetriebs; Eintragung vertretungsberechtigter Personen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 7 W 18/24

DRsp Nr. 2025/3063

Fälschliche Annahme von Hindernissen gegen eine begehrte Handelsregistereintragung eines Eigenbetriebs; Eintragung vertretungsberechtigter Personen

Registerrechtliche Vorschriften haben keinen Vorrang gegenüber Normen des materiellen Rechts zur Vertretungsbefugnis. Wenn sich die Vertretungsbefugnis für den Fall der Bestellung von zwei Werkleitern bereits aus § 6 Abs. 1 EigV ergibt, muss diese Regelung nicht zusätzlich in die Satzung aufgenommen werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27.10.2023, Az. HRA 3871 P, wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Potsdam aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Potsdam wird angewiesen, die Eintragung der geänderten Satzung nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung abzulehnen.

Normenkette:

EigV § 3 Abs. 2 Nr. 3; HGB 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist unter der Nummer HRA 3871 P in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Ihre zuletzt am 07.06.2023 geänderte Satzung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

" ... § 5