Die Beteiligten streiten über den Umfang der steuerlichen Anerkennung von Kraftfahrzeug (Kfz)aufwendungen außergewöhnlich gehbehinderter Steuerpflichtiger als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger bezieht Versorgungsbezüge aus öffentlicher Kasse. Seine Ehefrau bezieht Altersrente.
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