Ab dem 01.01.2026 können Arbeitgeber für bestimmte Personen die neue Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 21 EStG in Anspruch nehmen. Die Rede ist von der sogenannten Aktivrente, durch die Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, pro Monat 2.000 € steuerfrei hinzuverdienen können. In der Sozialversicherung besteht demgegenüber leider keine Beitragsfreiheit. Neue Vorschriften bringen immer Fragen mit sich, die schon früh beantwortet werden müssen, selbst wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wir beantworten fünf Fragen, die Lohnabrechnern in der täglichen Abrechnungspraxis begegnen.
Ab dem 01.01.2026 ist in dem neuen § 3 Nr. 21 EStG geregelt, dass jeden Monat ein maximaler Freibetrag i.H.v. 2.000 € genutzt werden kann. Dieser gilt jedoch nur für steuerpflichtige Zuwendungen. Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Zuwendungen (z.B. ein Jobticket, ein Jobrad oder einen Tankgutschein), vermindern diese Zuwendungen den monatlichen Freibetrag nicht.
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