KSchG § 4 S. 1 und S. 4; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2; KSchG § 5 Abs. 2; KSchG § 5 Abs. 3; KSchG § 7 Hs. 1; MuSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; Oktober 1992 Art. 2; Oktober 1992 Art. 8; Oktober 1992 Art. 10; Oktober 1992 Art. 12 RL 92/85/EWG des Rates v. 19.; BGB § 134;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 97
AuR 2025, 210
NZA 2025, 697
BB 2025, 1268
EzA-SD 2025, 11
DStR 2025, 1354
ArbRB 2025, 165
DB 2025, 1699
NZA-RR 2025, 413
AP 2025
NJW 2025, 2873
MDR 2025, 1272
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 88/23
Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von den den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG begründenden Umständen bei Zugang der Kündigung; Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage auf den form- und fristgerechten Antrag der Arbeitnehmerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG
BAG, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 156/24
DRsp Nr. 2025/4929
Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von den den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MuSchG begründenden Umständen bei Zugang der Kündigung; Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage auf den form- und fristgerechten Antrag der Arbeitnehmerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG
1. § 4 Satz 4 KSchG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von den den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MuSchG begründenden Umständen hat. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin zunächst selbst nicht um ihre Schwangerschaft weiß.2. Erlangt die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits bestandenen Schwangerschaft, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auf ihren form- und fristgerechten Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.Orientierungssätze:1. § 4 Satz 4 KSchG findet aufgrund einer teleologischen Reduktion keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von den den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MuSchG begründenden Umständen hat (Rn. 15).
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