BGH - Beschluss vom 11.03.2025
II ZB 9/24
Normen:
HGB § 17 Abs. 1; HGB § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 833
ZIP 2025, 956
DB 2025, 1207
MDR 2025, 601
WRP 2025, 792
BB 2025, 1299
GmbHR 2025, 632
DNotZ 2025, 465
FGPrax 2025, 111
MMR 2025, 518
NJW-RR 2025, 930
DZWIR 2025, 418
GRUR-RR 2025, 412
ZIP 2025, 2871
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 13.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
KG, vom 06.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 W 16/24

Fehlende Unterscheidungskraft einer Firma nach § 18 Abs. 1 HGB (hier: bloße Gattungsbezeichnung)

BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - Aktenzeichen II ZB 9/24

DRsp Nr. 2025/3539

Fehlende Unterscheidungskraft einer Firma nach § 18 Abs. 1 HGB (hier: bloße Gattungsbezeichnung)

Die Firma "v. XXX.de AG" besitzt nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Mai 2024 (22 W 16/24) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 17 Abs. 1; HGB § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine Aktiengesellschaft, ist im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Mit einer notariell beglaubigten und in elektronischer Form eingereichten Anmeldung vom 22. Dezember 2023 meldete der Vorstand unter Beifügung eines notariell beurkundeten Beschlusses der Hauptversammlung vom gleichen Tag eine Neufassung der Satzung, u.a. mit einer Änderung der Firma in "v. XXX.de AG", an. Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr auf die Eintragung der Firma gerichtetes Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2024, 1895) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: