Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Laut Eintragung im britischen Companies House wurde die Klägerin am ....2019 dort unter der Nr. 1... eingetragen. Als "director" und als "shareholder" war zu 100 % Herr H, J aufgeführt.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom ...2019, Urk. Nr. 2.../2019 des Notars K in I. ...2019 das... qm große Grundstück A-Strasse ...in ... J (zu einem Kaufpreis von ...€ von H).
Am 01.02.2021 wies der Beklagte die L Ltd. als Bevollmächtigte wegen ihres Auftretens in Steuersachen der Klägerin nach § 80 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren der Vollmachtgeberin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurück. Die Klägerin wurde mit taggleichem Schreiben über die Zurückweisung informiert.
Laut Eintragungen im Companies House ist Herr H seit dem ....2021 nicht mehr Anteilseigner und nicht mehr Geschäftsführer, sondern es sind ab diesem Zeitpunkt folgende drei Anteilseigner als "shareholder" eingetragen:
zu 34 % L Ltd.
zu 33 % Frau M
zu 33 % Frau N.
Frau M und Frau N sind zudem ab diesem Zeitpunkt als "director" aufgeführt.
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