BFH - Beschluss vom 13.12.2024
IX B 101/24
Normen:
FGO § 78; FGO § 155 S. 1; ZPO § 299 Abs. 1; ZPO § 299 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 86
BFH/NV 2025, 293
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 12076/24

(Fehlendes) Rechtsschutzbedürfnis für eine Akteneinsichtsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 13.12.2024 - Aktenzeichen IX B 101/24

DRsp Nr. 2025/358

(Fehlendes) Rechtsschutzbedürfnis für eine Akteneinsichtsbeschwerde

1. NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegen die Entscheidung des FG ein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, dem Bundesfinanzhof vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.09.2024 - 1451 E - 1 (5 K 12076/24) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78; FGO § 155 S. 1; ZPO § 299 Abs. 1; ZPO § 299 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führte gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg ein Klageverfahren (5 K 12076/24). Die während des Verfahrens beantragte Akteneinsicht gewährte das FG in der Form, dass es die vorgelegten Verwaltungsakten des FA einscannte und dem Kläger elektronisch zur Verfügung stellte. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 03.09.2024 ab.