OLG Nürnberg - Urteil vom 21.01.2025
3 U 1380/24
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 21.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 1502/23

Festlegung einer Vorlauftemperatur im Primärkreislauf im Wärmelieferungsvertrag; Erfordernis zur Verhinderung eines Legionellenwachstums

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.01.2025 - Aktenzeichen 3 U 1380/24

DRsp Nr. 2025/7319

Festlegung einer Vorlauftemperatur im Primärkreislauf im Wärmelieferungsvertrag; Erfordernis zur Verhinderung eines Legionellenwachstums

Der Anschlussnehmer eines Fernwärmenetzes hat einen Anspruch darauf, dass der Werbeträger eine Vorlauftemperatur aufweist, die für eine übliche Trinkwassererwärmung einschließlich der Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderlich ist. Ist im Wärmelieferungsvertrag eine Vorlauftemperatur im Primärkreislauf von ca. 75 °C festgelegt, darf der Anschlussnehmer sich darauf verlassen, dass die mehrseitige Vorlauftemperatur auch bei Berücksichtigung der technischen unvermeidbaren Schwankungen 70 °C nicht unterschreitet. Der vertragliche Anspruch auf Einhaltung der zugesagten Primärkreis-Wassertemperatur wird nicht dadurch berührt oder undurchsetzbar, dass Beheizungsdefizite auch auf einem ungewöhnlichen Anschluss des Pufferspeichers beruhen, für den die Anschlussnehmer verantwortlich sind, solange nicht angenommen werden kann, auch eine Einhaltung der Temperatur würde die Beheizungssituation nicht nennenswert verbessern.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Juni 2024, Az. 64 O 1502/23, abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) b)