Der Beschluss des Landgerichts München I vom 26.06.2024, berichtigt durch Beschluss vom 21.08.2024, wird dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin zu 2) und dem Antragsgegner zu 3) an Herrn Rechtsanwalt Dr. ... gemäß § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung jeweils auf 2.180,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 04.01.2024 festgesetzt wird mit der Maßgabe, dass dieser Betrag von der Antragsgegnerin zu 2) und dem Antragsgegner zu 3) insgesamt nur einmal gezahlt werden muss.
I.
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