OLG München - Beschluss vom 14.04.2025
11 W 1368/24 e
Normen:
RVG § 11 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OH 26984/13
LG München I, vom 26.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OH 26984/13

Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts

OLG München, Beschluss vom 14.04.2025 - Aktenzeichen 11 W 1368/24 e

DRsp Nr. 2025/13495

Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts

Bei Nr. 1008 VV RVG handelt es sich nicht um eine gesonderte Erhöhungsgebühr, die für die einzelnen Auftraggeber anfällt. Vielmehr erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3, es entsteht mithin eine einheitliche erhöhte Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 26.06.2024, berichtigt durch Beschluss vom 21.08.2024, wird dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin zu 2) und dem Antragsgegner zu 3) an Herrn Rechtsanwalt Dr. ... gemäß § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung jeweils auf 2.180,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 04.01.2024 festgesetzt wird mit der Maßgabe, dass dieser Betrag von der Antragsgegnerin zu 2) und dem Antragsgegner zu 3) insgesamt nur einmal gezahlt werden muss.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.