Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 124.913,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg.
Ausweislich der Begründung des Zulassungsantrages vom 7. Juni 2013 wendet sich die Klägerin weder gegen die Zulässigkeit einer Typisierung im Rahmen der Verzinsungsregelung des §
Unter anderem die Festsetzung der Zinshöhe in §
vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.9. 2009 -
BFH-NV 2011, 1654; [...],
als verfassungsgemäß angesehen, wobei die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze durch die nachfolgende Rechtsprechung,
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|