LAG München - Beschluss vom 28.01.2025
3 Ta 181/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 24.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1418/23

Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich

LAG München, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 3 Ta 181/24

DRsp Nr. 2025/3438

Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich

1. Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 Abs. 1 RVG. 2. Nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzungen sind im Rahmen der Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG unzulässig. 3. Der Wert von Kündigungsschutzanträgen gegen Folgekündigungen besteht in dem jeweils hinausgeschobenen Kündigungstermin, der zum entsprechenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Vergütungspflicht des Arbeitgebers führt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.09.2024 - 5 Ca 1418/23 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für die Wahrnehmung der Termine wird auf 97.391,17 € und für die Vergleiche auf 92.175,90 € festgesetzt.

Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird nicht erhoben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich gem. § 33 RVG.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3.