Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer im Übrigen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Mai 2024 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2022 wird nur insoweit aufgehoben, als höhere Säumniszuschläge als 32.300,-- Euro festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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