LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.01.2025
L 2 BA 31/24
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 2/23

Festsetzung der Säumniszuschläge lediglich nach Maßgabe der für die tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen geschuldeten Beiträge

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2025 - Aktenzeichen L 2 BA 31/24

DRsp Nr. 2025/3155

Festsetzung der Säumniszuschläge lediglich nach Maßgabe der für die tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen geschuldeten Beiträge

Sieht der beitragspflichtige Arbeitgeber zwar die Möglichkeit einer Heranziehung zu Beiträgen für die tatsächlich erbrachten Entgeltleistungen, erkennt er aber nicht die Möglichkeit einer Festsetzung von darüber hinausgehenden Beitragszahlungen auf der Basis von erst im Rahmen einer Hochrechnung im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV zu ermittelnden weiteren fiktiven Entgeltleistungen, dann sind Säumniszuschläge lediglich nach Maßgabe der für die tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen geschuldeten Beiträge festzusetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer im Übrigen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Mai 2024 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2022 wird nur insoweit aufgehoben, als höhere Säumniszuschläge als 32.300,-- Euro festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.