FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2024
4 K 507/24 VTa
Normen:
TabStG § 1b S. 1; TabStG § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2;

Festsetzung der Tabaktsteuer für den Besitz von Substituten für Tabakwaren

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 4 K 507/24 VTa

DRsp Nr. 2025/608

Festsetzung der Tabaktsteuer für den Besitz von Substituten für Tabakwaren

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TabStG § 1b S. 1; TabStG § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber des Einzelhandelsgeschäfts "U." in E., das von Zollbeamten ... (P.) des Beklagten am 13. Februar 2023 kontrolliert wurde. Dabei wurden in den Geschäftsräumen E-Zigaretten sowie Liquids, Aromen und Basen für E-Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen aufgefunden. Im Sicherstellungsprotokoll vermerkten die Zollbeamten eine sichergestellte Gesamtmenge von 203.000 ml (1.927 Einweg-E-Zigaretten mit einer Füllmenge von 3.854 ml sowie 11.108 Einheiten Liquids, Aromen und Basen mit einer Füllmenge von 199.146 ml) und stellten eine entsprechende Quittung aus (vgl. Bl. 57 ff., 74 f. der Verwaltungsakte - VA -).

Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 setzte der Beklagte Tabaksteuer von 0,16 Euro je ml, insgesamt 32.480 Euro gegen den Kläger fest. Durch das Inbesitzhalten unversteuerter Substitute für Tabakwaren sei die Tabaksteuer nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 der am 13. Februar 2023 in Kraft getretenen Fassung des Tabaksteuergesetzes (TabStG) in der Person des Klägers entstanden.

Hiergegen legte der Kläger am 5. Mai 2023 Einspruch ein.

Am 5. März 2024 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.