OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2025
9 E 258/24
Normen:
RVG a.F. § 13 Abs. 1; RVG a.F. § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 625/23

Festsetzung der Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts nach dem festgesetzten und bestätigten Streitwert

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2025 - Aktenzeichen 9 E 258/24

DRsp Nr. 2025/677

Festsetzung der Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts nach dem festgesetzten und bestätigten Streitwert

1. Nach dem Prinzip der Einmaligkeit der Gebührenforderung ist bei einer Berechnung der Gebühren nach anteiligem Gesamtstreitwert die nach Abtrennung in den verselbständigten Verfahren entstandene Verfahrensgebühr wieder in Abzug zu bringen beziehungsweise bei einer Berechnung der Gebühren aus den jeweiligen Einzelstreitwerten die ursprünglich bereits aus dem anteiligen Gesamtstreitwert angefallene Gebühr mindernd anzusetzen. Im Ergebnis kann der Rechtsanwalt wählen, ob er die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder ob er die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert verlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfahrenstrennung rechtmäßig erfolgt ist; entscheidend ist insoweit nur, dass der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig geworden ist.