LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.02.2023
L 9 SO 36/15 KL
Normen:
SGB XII §§ 75 ff.; SGB XI § 89 Abs. 1 S. 2;

Festsetzung der von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidungen von Schiedsstellen; Unzulässiger Bewertung der Vergütungsanteile der Schiedstelle durch externen Vergleich

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 36/15 KL

DRsp Nr. 2026/161

Festsetzung der von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidungen von Schiedsstellen; Unzulässiger Bewertung der Vergütungsanteile der Schiedstelle durch externen Vergleich

Tenor

Der Schiedsspruch vom 16. März 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 198.840,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII §§ 75 ff.; SGB XI § 89 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Vergütungen nach den §§ 75 ff. SGB XII für den Zeitraum vom 27. März 2013 bis zum 31. März 2014.

Der Beklagte betreibt in G. W. das psychiatrische Wohnheim "Schloss M." mit den Leistungstypen B.5 und B.3 nach Landesrahmenvertrag (LRV) Mecklenburg-Vorpommern. Bezogen auf den Leistungstyp B.5 (19 Plätze) war für das Jahr 2004

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eine Grundpauschale in Höhe von 16,43 €,

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eine Maßnahmepauschale in Höhe von 109,68 € und

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ein Investitionsbetrag in Höhe von 14,93 €

vereinbart und dann bis in das Jahr 2013 fortgeschrieben worden.

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