OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2025
17 Kart 1/25
Normen:
GKG § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 187/24

Festsetzung des Gebührenstreitwertes i.R.d. Behinderung in der Geschäftsausübung unter Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2025 - Aktenzeichen 17 Kart 1/25

DRsp Nr. 2025/5815

Festsetzung des Gebührenstreitwertes i.R.d. Behinderung in der Geschäftsausübung unter Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 16.000,00 Euro ist angemessen, wenn der Kläger, der Cannabis-Zubehörprodukte auf einer Plattform betreibt, auf uneingeschränkten Zugriff auf sein Nutzerprofil und auf den Verifizierungsnachweis klagt.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26.11.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit Geschäftssitz in ("Land 01") vertreibt über ihre Webseite "..." Cannabis-Zubehörprodukte. Sie unterhält auf der von der in ("Land 02") geschäftsansässigen Beklagten betriebenen Plattform "..." ein Nutzerkonto, auf welchem sie Werbeanzeigen für ihre Produkte und Informationen zum Thema "Cannabis" veröffentlicht.