I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 25. Januar 2024,
II. Kosten werden nicht erstattet.
A.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 33 Absatz 2 Satz 1 RVG) ist in der Sache unbegründet. Der Gebührenstreitwert ist jeweils nach §§ 39 Absatz 1, 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO festzusetzen. Maßgeblich ist jeweils das Angreiferinteresse, also das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verurteilung der Beklagten.
I.
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