KG - Beschluss vom 15.03.2024
10 W 29/24
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
ZMR 2024, 681
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen C 15/23 WEG
LG Berlin, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 64/23 WEG

Festsetzung des Gebührenstreitwerts

KG, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 10 W 29/24

DRsp Nr. 2025/5898

Festsetzung des Gebührenstreitwerts

Tenor

I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 25. Januar 2024, 85 S 64/23 WEG, wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

A.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 33 Absatz 2 Satz 1 RVG) ist in der Sache unbegründet. Der Gebührenstreitwert ist jeweils nach §§ 39 Absatz 1, 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO festzusetzen. Maßgeblich ist jeweils das Angreiferinteresse, also das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verurteilung der Beklagten.

I.