Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Streitwertbeschwerde wird auf 734,80 Euro festgesetzt.
Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den (sinngemäßen) Gegenstandswertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG).
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss u. a. dann selbstständig fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. So liegt der Fall hier. Für das in Rede stehende Streitwertbeschwerdeverfahren bedurfte es mit Blick auf dessen Gerichtsgebührenfreiheit (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) keiner Streitwertfestsetzung, sodass es an einem solchen Wert fehlt.
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