Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Mai 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Mai 2025 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 120.434,32 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
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