LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.2025
12 Ta 600/25
Normen:
RVG § 33;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 635/24

Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit; Keine bindende Wirkung des erarbeiteten Streitwertkatalog für arbeitsrechtliche Streitigkeiten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 600/25

DRsp Nr. 2025/12994

Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit; Keine bindende Wirkung des erarbeiteten "Streitwertkatalog für arbeitsrechtliche Streitigkeiten"

Im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist ein lediglich angedrohter Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu berücksichtigen. Zwischenzeugnis und Endzeugnis bilden bei wirtschaftlicher Betrachtung einen einheitlichen kostenrechtlichen Gegenstand.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Mai 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Mai 2025 - 3 Ca 635/24 - teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 120.434,32 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.