LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2025
12 Ta 129/25
Normen:
RVG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/24

Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 129/25

DRsp Nr. 2025/5443

Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

Auch wenn die überwiegende Anzahl der arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht vermögensrechtlicher Art ist, sind vermögensrechtliche Gegenstände nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vermögensrechtliche Gegenstände sind gegeben, wenn der Betriebsrat etwa die Erstattung bezifferter Kosten einer Schulungsveranstaltung nach § 40 Abs. 1 BetrVG begehrt. Auch die zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Bürokraft für den Betriebsrat kann als vermögensrechtlich angesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 29. Juli 2024 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Juli 2024 - 5 BV 1/24 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG in einem Beschlussverfahren, welches folgende Anträge zum Gegenstand hatte:

1.

Der Arbeitgeberin wird aufzugeben, 231.000,- EUR Erfolgsbeitragsbudget als arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen.

2.

3. 4 5. 6.