LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2025
12 Ta 25/25
Normen:
RVG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 284
EzA-SD 2025, 10
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 596/23

Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 25/25

DRsp Nr. 2025/3299

Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren

Aus dem Verhältnis der Empfehlungen in Ziffer 3.1 zu denen in Ziffer 3.2 des Streitwertkatalogs folgt, dass Anträge, die sich nicht gegen die Wirksamkeit/Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung richten, regelmäßig nicht mit mehr als einem Hilfswert bewertet sein sollten. Lediglich wenn besondere Umstände des Einzelfalls einen Abschlag oder eine Erhöhung rechtfertigen, wird deren Berücksichtigung empfohlen.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats vom 18. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2024 - 13 BV 596/23 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats haben als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG in einem Beschlussverfahren, welches die Einhaltung der durch Spruch der Einigungsstelle vom 26. Mai 2023 zustande gekommenen Konzernbetriebsvereinbarung zur Einführung und Nutzung der Software Vivendi zum Inhalt hat.