LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2025
25 Ta (Kost) 6022/25
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs.;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BVGa 2738/25

Festsetzung des Gegenstandswerts beim Streit über die Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl i.R.e. einstweiligen Verfügungsverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2025 - Aktenzeichen 25 Ta (Kost) 6022/25

DRsp Nr. 2025/6952

Festsetzung des Gegenstandswerts beim Streit über die Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl i.R.e. einstweiligen Verfügungsverfahrens

1. Der Streit über die Verpflichtung des Wahlvorstandes, im Rahmen einer Betriebsratswahl eine Vorschlagsliste zu berücksichtigen und bekannt zu machen, stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG zu bewerten ist. Dabei ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. 2. Im Sinne einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert sich die Wertfestsetzung der Kostenkammer des LAG Berlin-Brandenburg grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. 3. Nach Regelungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht jede Maßnahme innerhalb des Wahlverfahrens mit der Hälfte des Wertes eines Wahlanfechtungsverfahrens zu bewerten. Dieser Wert wurde vielmehr nur für einen Antrag auf Abbruch der Wahl vorgesehen und bei einer weiteren Maßnahme - der Zurverfügungstellung von Unterlagen - die Festsetzung eines halben Hilfswerts von 5.000,00 EUR empfohlen (vergleiche Teil II. Ziffer 2.2 Streitwertkatalog).