LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2026
12 Ta 35/26
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2026, 776
NZA-RR 2026, 323
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 388/25

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen 12 Ta 35/26

DRsp Nr. 2026/4691

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

Zumindest in einer Konstellation, in welcher nach der Vorstellung des antragstellenden Betriebsrats eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Versuch eines Interessenausgleichs einzusetzen ist und diese Einigungsstelle anschließend oder gleichzeitig über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden soll, ist unter Zugrundelegung des kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG analog, der nicht mit dem allgemeinen zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff identisch ist und eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert, von einer Einheitlichkeit der Antragstellung in Bezug auf eine (geplante) Betriebsänderung auszugehen. Eine Einigungsstelle, die über Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln soll, soll in wirtschaftlicher Hinsicht Regelungen wegen einer einheitlichen Betriebsänderung herbeiführen.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 06. November 2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2025 - 25 BV 388/25 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.