LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2024
12 Ta 196/24
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 66/23

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren wegen der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 12 Ta 196/24

DRsp Nr. 2025/251

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren wegen der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl

1. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG bezweckt, für Betriebsratswahlen relevante Fragen im Vorfeld zu klären. Hieraus folgt eine Vergleichbarkeit des Zuordnungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG mit einem Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG. 2. Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 12. März 2024 wird der Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2024 - 2 BV 66/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin vom 29. Februar 2024 abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerden der Arbeitgeberin und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 durch das Arbeitsgericht.

1. 2. 3. 4. 5.