Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 12. März 2024 wird der Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2024 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerden der Arbeitgeberin und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 durch das Arbeitsgericht.
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