Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. Februar 2024 in Gestalt der Teilabänderungsentscheidung vom 11. März 2025 hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Vergleich abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Vergleich auf 10.933,94 EUR festgesetzt.
I.
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