LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2025
12 Ta 309/25
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 17/24

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 309/25

DRsp Nr. 2025/5368

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich

1. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und für die damit verbundene Erhöhung der Anwaltsgebühren muss hinsichtlich der mitgeregelten Ansprüche feststellbar sein, dass sie vor dem Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. 2. Für die in einem Vergleich mitgeregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Endzeugnis mit feststehender Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie einer entsprechenden Abschlussformulierung zu erteilen, sind grundsätzlich 20 % eines Bruttomonatsentgelts in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. Februar 2024 in Gestalt der Teilabänderungsentscheidung vom 11. März 2025 hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Vergleich abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Vergleich auf 10.933,94 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.