LAG München - Beschluss vom 21.12.2023
3 Ta 187/23
Normen:
GKG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10489/22

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich unter Berücksichtigung eines Mehrwerts

LAG München, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 187/23

DRsp Nr. 2024/1371

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich unter Berücksichtigung eines Mehrwerts

Folgt eine Beschwerdekammer im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018, wird dabei nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Die Entscheidung des Erstgerichts ist vom Beschwerdegericht somit nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern das Beschwerdegericht hat eine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 09.08.2023 - 37 Ca 10489/22 - abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 28.946,88 € und für den Vergleich auf 35.420,63 € unter Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von 6.473,75 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1;

Gründe