LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2026
12 Ta 18/26
Normen:
RVG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.01.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 333/25

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2026 - Aktenzeichen 12 Ta 18/26

DRsp Nr. 2026/4648

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich

Der Gegenstand, aus dessen Wert sich die Einigungsgebühr berechnet, ist nicht die nach dem Vergleich zu erbringende Leistung, sondern das Rechtsverhältnis, über das der Streit oder die Ungewissheit bestanden hat, die der Vergleich beseitigt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Januar 2026 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2026 - 3 Ca 333/25 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 69.654,70 EUR festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2;

Gründe

I.

In dem hier zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die Beklagte vom 29. September 2025 zum 31. Dezember 2025 und, hilfsweise für den Fall des Obsiegens, um die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Mit Beschluss vom 05. November 2025 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO mit folgenden, für das Beschwerdeverfahren bedeutsamen Regelungen fest: