OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.03.2025
8 W 332/25
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 1027
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 13.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1136/18

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.03.2025 - Aktenzeichen 8 W 332/25

DRsp Nr. 2025/5819

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 1.050,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 19.12.2024 war die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 10.500,00 € an den Kläger verurteilt worden (Bl. 600 ff. d.A.).

Einen Antrag der beiden Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes dieses Urteils hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.02.2025 zurückgewiesen (Bl. 634 f. d.A.). Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) hat der Senat mit Beschluss vom 04.03.2024 als unzulässig verworfen und der Beklagten zu 1) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Bl. 664 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 06.03.2025 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren beantragt (Bl. 670 f. d.A.).

II.