LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2025
12 Ta 58/25
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 397
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/24

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 58/25

DRsp Nr. 2025/4481

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle

Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezeichnete Wert von 5.000,- EUR stellt keinen starren Wert dar, auf den stets zurückzugreifen ist. Da nach Lage des Falles eine höhere oder eine niedrigere Festsetzung erfolgen kann, ist der Wert als Ausgangswert anzusehen, der eine weitere Prüfung erfordert. Bei dieser ist zu berücksichtigen, ob die wertbestimmenden Faktoren zu einer Erhöhung, Beibehaltung oder Reduzierung dieses Werts führen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 15. Januar 2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2024 - 3 BV 9/24 - wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Arbeitgeberin ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG durch das Arbeitsgericht.