LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2025
12 Ta 17/25
Normen:
RVG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3815/22

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Herausgabeverlangens eines Arbeitnehmers bzgl. eines vertraglich geschuldeten Dienstwagens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 17/25

DRsp Nr. 2025/2190

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Herausgabeverlangens eines Arbeitnehmers bzgl. eines vertraglich geschuldeten Dienstwagens

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts eines Herausgabeanspruchs bezüglich eines PKWs kann ein Anspruch auf Freischaltung einer Tankkarte mit einem Hilfs- bzw. Ausgangswert von 5.000,- EUR in Ansatz gebracht werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15. Juli 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2024 - 17 Ca 3815/22 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

- für das Verfahren bis zum 09.08.2022 auf 35.412,56 EUR
- für das Verfahren vom 10.08.2022 bis zum 08.09. 2022 auf 43.758,36 EUR
- für das Verfahren vom 09.09. 2022 bis zum 25.10.2022 auf 41.510,44 EUR
- für das Verfahren vom 26.10.2022 bis zum 06.11.2022 auf 48.338,00 EUR
- für das Verfahren ab dem 07.11.2022 auf 47.668,00 EUR
- für den Vergleich auf 47.668,00 EUR

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2;

Gründe

I.