BGH - Beschluss vom 02.07.2025
V ZB 63/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1398
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 61 K 59/18
LG Wiesbaden, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 178/23

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 02.07.2025 - Aktenzeichen V ZB 63/23

DRsp Nr. 2025/10448

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.543.100 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 637.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1;

Gründe

1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG war auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 3 festzusetzen, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten; die Festsetzung hat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu erfolgen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2020 - V ZB 135/18, juris Rn. 1). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist dabei auf den Anteil der Beteiligten an dem Gegenstand der Versteigerung abzustellen.