BGH - Beschluss vom 27.03.2025
I ZB 63/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W (pat) 35/16

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - Aktenzeichen I ZB 63/23

DRsp Nr. 2025/4421

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

Soweit für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke maßgeblich ist, entspricht danach eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 Euro für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall billigem Ermessen; diese Grundsätze gelten auch im Widerspruchsverfahren. Ausnahmsweise kann der Wert (deutlich) höher zu bemessen sein, wenn der Markeninhaber konkrete gegenstandswerterhöhende Umstände im Hinblick auf die angegriffene Marke wie etwa die umfängliche Benutzung oder besonders hohe Aufwendungen für die Entwicklung ihrer Marke vorgetragen hat.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Widersprechenden gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2023 auf seine Kosten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63/23, juris).