LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.04.2025
26 Ta (Kost) 6068/24
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5522/24

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich i.R.e. Kündigungsschutzantrags

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2025 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6068/24

DRsp Nr. 2025/5363

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich i.R.e. Kündigungsschutzantrags

Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen als Gegenstandswert gemäß § 33 RVG in Ansatz zu bringen. Bei den die weiteren Kündigungen betreffenden Anträgen handelt es sich regelmäßig um Hilfsanträge. Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu erhöhen, wenn über sie entscheiden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. September 2024 - 20 Ca 5522/24 - abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 98.899,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.