LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.06.2025
7 Ta 98/25
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 23.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/24

Festsetzung des Gegenstandswerts i.R.d. Zustimmungsersetzung zu Einstellungen von Leiharbeitnehmern

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.2025 - Aktenzeichen 7 Ta 98/25

DRsp Nr. 2025/9873

Festsetzung des Gegenstandswerts i.R.d. Zustimmungsersetzung zu Einstellungen von Leiharbeitnehmern

1. Bei der Bewertung von Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 und 101 BetrVG geht das Beschwerdegericht vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG aus (II.14.2.1 Streitwertkatalog.). Dabei ist der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich bei einer Einstellung von bis zu drei Monaten mit 1/3 des Hilfswertes, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten mit 2/3 des Hilfswertes und von über sechs Monaten mit dem vollen Hilfswert zu bewerten (vgl. Landesarbeitsgericht München 3. April 2024 3 Ta 42/24; Landesarbeitsgericht Nürnberg 18. Januar 2021 2 Ta 154/20 ). 2. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Einstellung mit dem zuvor ermittelten Ausgangswert bewertet; die 2. bis 20. Einstellung mit 25 %, die 21. bis 50. Einstellung mit 12,5 %, alle weiteren Einstellungen mit 10 % dieses Wertes (II.14.7 Streitwertkatalog) (vgl. Landesarbeitsgericht München 3. April 2024 3 Ta 42/24; Landesarbeitsgericht Nürnberg 18. Januar 2021 2 Ta 154/20 ).

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 23. April 2025 - 2 BV 20/24 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 385.250,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

I.

- - -