FG Sachsen - Urteil vom 01.10.2024
2 K 737/23
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; BewG § 253; BewG § 257;
Fundstellen:
BB 2024, 2646

Festsetzung des Grundsteuerwertes bzw. des Grundsteuermessbetrags von Wohneigentum

FG Sachsen, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 2 K 737/23

DRsp Nr. 2024/13958

Festsetzung des Grundsteuerwertes bzw. des Grundsteuermessbetrags von Wohneigentum

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; BewG § 253; BewG § 257;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Grundsteuerwertes bzw. des Grundsteuermessbetrags.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer eigengenutzten Wohnung auf dem Grundstück ... in X. Die Wohnung befindet sich in einem im Jahr 1995 errichteten Wohnpark bestehend aus elf Häusern mit 86 Wohneinheiten. Das Grundstück weist insgesamt eine Fläche von 9.273 m2 auf, wovon der Miteigentumsanteil der Klägerin 122/10.000 beträgt. Die Wohnung mit der Nummer ... der Klägerin im Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von 70 m2. Dem Sondereigentum der Wohnung ... ist laut Bestandsverzeichnis zum Grundbuch von X, Blatt ..., das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. ... zugewiesen, welcher sich außerhalb des Gebäudes im Freien auf dem Grundstück befindet. Zudem ist laut § 7 der Teilungserklärung vom ... jedem Sondereigentümer das Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage zugewiesen. Auf dem Grundstück sind verschiedene beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen, u.a. für eine Rohrwasserleitung für die .... GmbH.