FG Sachsen - Urteil vom 01.10.2024
2 K 211/23
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; BewG § 253;

Festsetzung des Grundsteuerwertes von Wohneigentum

FG Sachsen, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 2 K 211/23

DRsp Nr. 2024/13930

Festsetzung des Grundsteuerwertes von Wohneigentum

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; BewG § 253;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Grundsteuerwertes.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf der Vermietung von Wohnimmobilien liegt. Sie war unter anderem Alleineigentümerin der vermieteten Eigentumswohnung Nummer ...in dem Gebäude ... in X mit einer Größe von 53 m2. Das Grundstück hat eine Fläche von 1.256 m2, der Miteigentumsanteil der Klägerin beträgt 604/10.000.

Am 1. Juli 2022 reichte die Klägerin die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts 2022 ein. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 über den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung) auf den 1. Januar 2022 den Grundsteuerwert auf € 132.300 und den Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 2025 auf € 47,63 (= 0,36‰ von € 132.300) fest.