OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2025
6 W 92/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 249/20

Festsetzung des maßgebenden Werts der für die Berechnung im zweiten Rechtszug angefallenen Rechtsanwaltsgebühren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2025 - Aktenzeichen 6 W 92/24

DRsp Nr. 2025/13464

Festsetzung des maßgebenden Werts der für die Berechnung im zweiten Rechtszug angefallenen Rechtsanwaltsgebühren

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 05.11.2024, Az. 4 O 249/20, aufgehoben.

Das durch den Kostenfestsetzungsantrag vom 29.06.2022 eingeleitete Verfahren wird ausgesetzt.

Die Entscheidungen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine ggf. in Betracht kommende Ermäßigung oder Nichterhebung der Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG werden dem Landgericht übertragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

1.

Der nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsbehelf der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.