Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 31.10.2018 und 13.11.2018 Einspruch gegen die Bescheide für 2016 über Körperschaftsteuer vom 1.10.2018 und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 25.10.2018 ein und berief sich dabei auf die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Mit Schreiben vom 2.4.2019 teilte der Beklagte mit, dass das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung ruht.
Neben anderen zwischenzeitlichen Bescheidänderungen wurden aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung geänderte Bescheide für 2016 vom 2.8.2022 (Gewerbesteuermessbetrag) bzw. 8.8.2022 (Körperschaftsteuer) erlassen. Ausweislich der Erläuterungen zu den Bescheiden sollten diese an die Stelle der angefochtenen Bescheide treten. Die Änderungsbescheide waren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.8.2022 erneut Einspruch ein und begründete diesen. Diese Einsprüche verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.7.2024 als unzulässig, wobei es in der Begründung heißt, die Einsprüche seien unbegründet. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
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