OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2024
OVG 5 L 22/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 29.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 392.21

Festsetzung des Streitwerts

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen OVG 5 L 22/23

DRsp Nr. 2024/9112

Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2023 wird geändert.

Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht erhobene und zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 15.000,00 EUR festgesetzt.