KG - Beschluss vom 04.06.2025
21 W 26/25
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 982
NZBau 2025, 722
BauR 2025, 1735
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 85/24

Festsetzung des Streitwerts auf den geltend gemachten Betrag für die zu sichernde Vergütungsforderung

KG, Beschluss vom 04.06.2025 - Aktenzeichen 21 W 26/25

DRsp Nr. 2025/7539

Festsetzung des Streitwerts auf den geltend gemachten Betrag für die zu sichernde Vergütungsforderung

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 13.05.2025, Az. 12 0 85/24, abgeändert und der Streitwert auf 524.985,73EUR festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650 f BGB in Höhe von 577.484,30 EUR brutto - einschließlich des 10 %igen Zuschlags für Nebenforderungen gemäß § 650 f Abs. 1 5atz 1 BGB - geltend gemacht.

Nachdem das Sicherheitsverlangen der Klägerin durch einen Vergleich erledigt worden ist, hat sie ihre Klage zurückgenommen. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 13.05.2025 auf 577.484,30 EUR festgesetzt.

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom20.05.2025 Beschwerde eingelegt.

Sie sind der Ansicht, der 10 %ige Zuschlag für Nebenforderungen gemäß § 650 f BGB sei gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, so dass der Streitwert auf lediglich 524.985,73 EUR festzusetzen sei.