OVG Saarland - Beschluss vom 10.12.2024
2 E 121/24
Normen:
GKG § 52; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 08.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 594/23

Festsetzung des Streitwerts bei einer einer gewerbeuntersagungsgleichen Anordnung gegen einen Tierhalter

OVG Saarland, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 2 E 121/24

DRsp Nr. 2025/901

Festsetzung des Streitwerts bei einer einer gewerbeuntersagungsgleichen Anordnung gegen einen Tierhalter

1. Kommt die Anordnung gegen einen Tierhalter (hier: Untersagung der Hühnerhaltung) einer Gewerbeuntersagung gleich, kommt nach Ziffer 35.2 i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von mindestens 15.000 € in Betracht. 2. Einzelfall, in dem der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die Festsetzung eines Streitwertes, der den Betrag von 15.000 € übersteigt, angemessen sein könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2024 - 5 K 594/23 - hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes geändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.