OVG Saarland - Beschluss vom 20.03.2025
2 E 119/24
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 02.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 533/24

Festsetzung des Streitwerts eines gegen eine Beseitigungsanordnung gerichteten Eilverfahrens

OVG Saarland, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 2 E 119/24

DRsp Nr. 2025/3890

Festsetzung des Streitwerts eines gegen eine Beseitigungsanordnung gerichteten Eilverfahrens

1. Die Änderungsbefugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht auch bei einer nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässigen Streitwertbeschwerde. 2. Zum Streitwert eines gegen eine Beseitigungsanordnung gerichteten Eilverfahrens (vgl. Ziff. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.

Unter Abänderung der Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.7.2024 - 5 L 533/24 - wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 884,82 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes.