LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2025
26 Sa 663/24
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 2; GKG § 47; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 829/23

Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren in einem Eingruppierungsrechtsstreit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2025 - Aktenzeichen 26 Sa 663/24

DRsp Nr. 2025/8765

Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren in einem Eingruppierungsrechtsstreit

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.292,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 2; GKG § 47; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien haben über die zutreffende Eingruppierung des Klägers gestritten. Der Kläger hat mit der am 11. Oktober 2023 eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn "in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) zum -VKA ab April 2018 einzugruppieren" und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.967,56 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Später hat er erstinstanzlich den Zahlungsantrag auf 19.393,15 Euro reduziert. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage hat die Beklagte ihn nach Entgeltgruppe 5 Stufe 5 mit monatlich 3.122,72 Euro brutto vergütet. Mit seinem Berufungsantrag hat der Kläger den erstinstanzlichen Feststellungsantrag sowie den erstinstanzlich zuletzt gestellten Zahlungsantrag wiederholt. Der Zahlungsantrag betraf die begehrten Vergütungsdifferenzen in der Zeit von Mai 2017 bis März 2024, die der Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2024 für jeden Monat beziffert hat. Der Kläger beantragt nach Rücknahme seiner Berufung Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren.